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Amateurfunk und CB-Funk Freunde |
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Neues zu der Gesetzesänderung §23 StVO 2017 |
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Mit der Gesetzesänderung der StVO zum 19.10.2017 ergeben sich für
alle Kraftfahrzeugführer |
einige
grundlegende Änderung in der Handhabung von elektronischen Geräten. |
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So steht im § 23 der
Straßenverkehrsordnung geschrieben: |
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(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein
elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information
oder |
Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur
benutzen, wenn |
1. hierfür das
Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
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2. entweder |
a) nur eine
Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder |
b) zur Bedienung
und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht-
und |
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum
Gerät bei gleichzeitig entsprechender |
Blickabwendung vom
Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. |
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Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte
der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur
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Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder
Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare |
Flachrechner,
Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder
Audiorekorder. |
Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein
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auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät,
insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht |
benutzt werden. Verfügt dasGerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, über eine |
Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene,
verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder |
fahrtbegleitende Informationen benutztwerden. Absatz 1c und § 1b des
Straßenverkehrsgesetzes |
bleiben unberührt. |
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3
gilt nicht für |
1. ein stehendes Fahrzeug, im
Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur,
|
wenn der Motor
vollständig ausgeschaltet
ist, |
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Des weiteren sind noch einige Punkte aufgeführt, die ich hier aber nicht
weiter dokumentieren möchte. |
Die Benutzung von
Funkgeräten im Fahrzeug ist aber (noch) weiterhin erlaubt. |
In der Drucksache 556/17 der
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale |
Infrastruktur steht auf
Seite 4 folgender Satz: „(4) § 23 Absatz 1a
ist im Falle der Verwendung |
eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020
anzuwenden.“ |
Das heiß also, dass bis
zum 30.06.2020 noch während der Fahrt das Funken mit dem |
Mikrofon in der
Hand erlaubt ist. |
Allerdings sollte man
beim Funken trotzdem höchste Vorsicht walten lassen, denn bei |
einem Unfall könnte diese Unachtsamkeit
voll nach hinten losgehen. |
Und jetzt
kommt`s !!! |
Ab 1.Juli 2020 gilt der Grundsatz, dass
das Mikro weder aufgenommen
noch gehalten |
werden darf und
zur Bedienung und Nutzung
des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, |
Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei |
gleichzeitig entsprechender
Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder |
erforderlich ist.
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Auf deutsch: Ich darf das Mikro weder aufnehmen noch
halten und darf nur kurz das |
Verkehrsgeschehen außer acht lassen. |
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Nun gibt es über Funk
die abenteuerlichsten Vorschläge, wie man die Situation am besten lösen
könnte. |
Angefangen über PTT-Fuß- oder
Lenkradschalter, Headset, Voxfunktion oder selbstgebauten Kästchen die
den Funkablauf lösen sollen - ist alles dabei. |
Nun gut, jeder soll nach seiner Fasson glücklich werden und dafür mehr
oder weniger Geld dafür ausgeben. |
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Ich habe für mich eine andere Lösung gefunden, die überhaupt kein Geld
kostet und mit der ich |
trotzdem die genannten
Gesetze einhalten kann. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden! |
Ich nehme das
Mikro weder auf noch halte ich es in der Hand. Beim Besprechen kann ich
mich |
auf den Verkehr
konzentrieren, da der Blick nach vorn geht. Einfach an der Sonnenblende
befestigt! |
Also alles schick und für die
Ordnungshüter kein Grund zum Einschreiten denn im |
Tatbestandskatalog vom
01.11.17 findet sich darüber noch nichts. |
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