| |
|
Amateurfunk und CB-Funk Freunde |
| |
|
Neues zu der Gesetzesänderung §23 StVO 2017 |
| |
| Mit der Gesetzesänderung der StVO zum 19.10.2017 ergeben sich für
alle Kraftfahrzeugführer |
| einige
grundlegende Änderung in der Handhabung von elektronischen Geräten. |
| |
| So steht im § 23 der
Straßenverkehrsordnung geschrieben: |
| |
| (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein
elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information
oder |
|
Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur
benutzen, wenn |
|
1. hierfür das
Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
|
|
2. entweder |
| a) nur eine
Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder |
| b) zur Bedienung
und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht-
und |
|
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum
Gerät bei gleichzeitig entsprechender |
|
Blickabwendung vom
Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. |
| |
|
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte
der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur
|
|
Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder
Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare |
|
Flachrechner,
Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder
Audiorekorder. |
|
Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein
|
|
auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät,
insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht |
|
benutzt werden. Verfügt dasGerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, über eine |
|
Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene,
verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder |
|
fahrtbegleitende Informationen benutztwerden. Absatz 1c und § 1b des
Straßenverkehrsgesetzes |
|
bleiben unberührt. |
|
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3
gilt nicht für |
|
1. ein stehendes Fahrzeug, im
Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur,
|
| wenn der Motor
vollständig ausgeschaltet
ist, |
| |
|
Des weiteren sind noch einige Punkte aufgeführt, die ich hier aber nicht
weiter dokumentieren möchte. |
| Die Benutzung von
Funkgeräten im Fahrzeug ist aber (noch) weiterhin erlaubt. |
|
In der Drucksache 556/17 der
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale |
|
Infrastruktur steht auf
Seite 4 folgender Satz: „(4) § 23 Absatz 1a
ist im Falle der Verwendung |
|
eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020
anzuwenden.“ |
| Das heiß also, dass bis
zum 30.06.2020 noch während der Fahrt das Funken mit dem |
|
Mikrofon in der
Hand erlaubt ist. |
| Allerdings sollte man
beim Funken trotzdem höchste Vorsicht walten lassen, denn bei |
|
einem Unfall könnte diese Unachtsamkeit
voll nach hinten losgehen. |
| Und jetzt
kommt`s !!! |
| Ab 1.Juli 2020 gilt der Grundsatz, dass
das Mikro weder aufgenommen
noch gehalten |
|
werden darf und
zur Bedienung und Nutzung
des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, |
|
Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei |
|
gleichzeitig entsprechender
Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder |
|
erforderlich ist.
|
| |
| Auf deutsch: Ich darf das Mikro weder aufnehmen noch
halten und darf nur kurz das |
| Verkehrsgeschehen außer acht lassen. |
| |
| Nun gibt es über Funk
die abenteuerlichsten Vorschläge, wie man die Situation am besten lösen
könnte. |
| Angefangen über PTT-Fuß- oder
Lenkradschalter, Headset, Voxfunktion oder selbstgebauten Kästchen die
den Funkablauf lösen sollen - ist alles dabei. |
|
Nun gut, jeder soll nach seiner Fasson glücklich werden und dafür mehr
oder weniger Geld dafür ausgeben. |
| |
|
Ich habe für mich eine andere Lösung gefunden, die überhaupt kein Geld
kostet und mit der ich |
| trotzdem die genannten
Gesetze einhalten kann. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden! |
| Ich nehme das
Mikro weder auf noch halte ich es in der Hand. Beim Besprechen kann ich
mich |
| auf den Verkehr
konzentrieren, da der Blick nach vorn geht. Einfach an der Sonnenblende
befestigt! |
| Also alles schick und für die
Ordnungshüter kein Grund zum Einschreiten denn im |
|
Tatbestandskatalog vom
01.11.17 findet sich darüber noch nichts. |
| |
|

|
| |
 |